vererben

Erbschaften und Vermächtnisse

Ihr letzter Wille hilft uns helfen!

Vererben zugunsten schwerkranker Menschen

Gemeinnützig vererben? Mit einem Testament Erbschaften und Vermächtnisse festlegen

Mit zunehmendem Alter oder auch nach einschneidenden Erlebnissen fragen sich viele Menschen: Was bleibt von meinem Leben, wenn ich nicht mehr bin? Was geschieht mit dem, was ich aufgebaut habe? Wer bekommt meinen Besitz, mein Vermögen?

Tragen auch Sie sich mit dem Gedanken, Ihr Vermögen oder einen Teil davon, an eine gute Sache zu vererben?
Sofern Sie keine erbberechtigte Verwandte haben und kein Testament erstellen, erbt der Staat.

Die „Initiative mit Krebs leben e.V. – Südlicher Bayerischer Wald“ ist ein gemeinnütziger Verein und auf Zuwendungen angewiesen. Wir setzen uns dafür ein, dass auch die letzte Lebenszeit selbstbestimmt und in möglichst hoher Lebensqualität erlebt werden kann. Sie können uns bei dieser Arbeit unterstützen, indem Sie unseren Verein in Ihrem letzen Willen bedenken.

Wer eine gemeinnützige Organisation bedenken möchte, muss dies in einem Testament regeln oder einen Erbvertrag aufsetzen lassen. Nur ein Testament oder ein Erbvertrag setzen die gesetzliche Erbfolge außer Kraft und ermöglichen individuelle Gestaltungsfreiheit.

Die Angehörigen haben Fragen? Das offene Gespräch gibt Sicherheit

Jeder kann mit einem Testament frei über die Aufteilung des Vermögens bestimmen. Der Gesetzgeber garantiert Ehepartnern, Kindern, Adoptivkindern und Eltern aber einen Anspruch auf den Pflichtteil, also auf eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Erbe. Das Gespräch mit den Angehörigen gibt allen Seiten Sicherheit.

Nur einen Teil des Erbes einem guten Zweck hinterlassen? Mit einem Vermächtnis

Wer eine bestimmte Geldsumme, Immobilie oder einen Wertgegenstand gemeinnützigen Organisationen zugute kommen lassen möchte, regelt dies mit einem Vermächtnis in seinem Testament. Die Organisation wird dann nicht Erbe, sondern erhält lediglich einen Anspruch gegenüber den Erben.

Steuerbefreiung für die gute Sache? Gemeinnützige Organisationen sind erbschaftssteuerbefreit

Der Staat würdigt gesellschaftliches Engagement. Alle Organisationen, die das Finanzamt als gemeinnützig anerkennt, sind auch bei testamentarischen Zuwendungen und Schenkungen gänzlich von der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer befreit. Egal, ob der Nachlass groß oder klein ist – er dient der guten Sache.
Was bei einem Testament zu beachten ist:

Sie müssen das Testament eigenhändig schreiben oder ein notarielles Testament errichten.

Ein eigenhändiges Testament muss vollständig von Hand geschrieben und mit Vor- und Familiennamen unterschrieben sein. Ort und Datum sind für die Gültigkeit unbedingt erforderlich. Mögliche Änderungen und Ergänzungen müssen ebenfalls handschriftlich erfolgen.

Das notarielles Testament errichten Sie bei einem Notar Ihrer Wahl. Dieser Notar prüft gleichzeitig die Testierfähigkeit, das heißt, ob Sie voll geschäftsfähig sind.

Allgemeine Informationen zum Vererben
Dies ist nur eine kurze, bewusst vereinfachte Information zum Vererben, damit Sie für sich grundlegende Dinge überlegen können, ohne sofort einen Notar zu brauchen.

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie kein Testament machen, gilt die gesetzliche Erbfolge, das heißt: Es erben Ihr Ehepartner und Ihre Kinder, oder – wenn von diesen schon jemand verstorben ist – deren gesetzliche Erben.

Wenn weder Kinder, Enkel, Urenkel noch Ehepartner leben, sind Ihre Eltern die gesetzlichen Erben bzw. deren Kinder, also Ihre Geschwister. Lebt auch dort niemand mehr, erben Ihre Großeltern bzw. deren Nachkommen usw. Ohne Testament kann Ihr Erbe also an weit entfernte oder an ungeliebte nahe Verwandte gehen.

In Ihrem Testament können Sie grundsätzlich frei über Ihr Erbe verfügen, mit einer großen Ausnahme: dem Pflichtteil.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, also des Erbes, das man erhalten würde, wenn es kein Testament gäbe. Pflichtteilberechtigt sind Ehepartner und Kinder und ggf. die Eltern.

Wenn Sie ein Testament zugunsten der „Initiative mit Krebs leben e.V.-Südlicher Bayerischer Wald“ machen, können Sie also über den Teil Ihres Besitzes verfügen, der nicht der Pflichtteil-Regelung unterliegt.

Wenn Sie einen „Alleinerben“ einsetzen, so muss dieser die Pflichtteilberechtigten auszahlen.

Wenn Sie erwägen, die Initiative mit Krebs leben e.V. in Ihrem Testament zu berücksichtigen, steht Ihnen die Geschäftsführerin persönlich für alle Fragen auch in Sachen Erbschaften und Vermächtnisse zur Verfügung.

Möchten Sie einen Termin vereinbaren oder haben Sie eine Frage? Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular.

Ihre direkte Ansprechpartnerin: Ulrike Schmöller, Tel. 08581 – 981-4339
Email: info@initiativemitkrebsleben.de

Erbschaften-  und Vermaechtnisse
Herzlichen Dank für Erschaften und Vermächtnisse